Satzung

Satzung für den Förderkreis für Kirchenmusik an der Auferstehungskirche Engen

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis für Kirchenmusik an der Auferstehungskirche Engen“.

(2) Die Eintragung in das Vereinsregister soll alsbald erwirkt werden. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Engen.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 2 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

 

(2) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Kunst und Kultur der evangelischen Kirchengemeinde Engen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

 

(3) Der Verein
a. fördert die geistliche Chor- und Instrumentalmusik der evangelischen Kirchengemeinde Engen

b. unterstützt die evangelische Kirchengemeinde in ihrer kulturellen Arbeit
b. hilft bei der Organisation von kirchenmusikalischen Veranstaltungen und deren Vorbereitung und sucht Spender und Sponsoren.
c. stärkt das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen evangelischer Kirche, Musikern, Gemeinde und Freunden der geistlichen Musik

d. stellt Arbeitsmaterialien und finanzielle Mittel für Konzerte und Proben zur Verfügung.

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 4 Verwendung der Mittel

 

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich den in §2 Abs. 2 der Satzung genannten Einrichtungen zu überweisen. Fällt die in der Satzungsbestimmung genannte begünstigte Einrichtung durch Liquidation weg oder ist ihre Gemeinnützigkeit weggefallen, so ist das Vereinsvermögen für einen anderen durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der Finanzbehörden ausgeführt werden.

 

 

§ 5 Mitglieder

 

Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Anschrift schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

(5) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Die Rechte des Mitglieds ruhen bei Beitragsrückstand.

(3) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der Rechte, die der Mitgliederversammlung zukommen.

(4) Die Mitgliedschaft berechtigt zum Bezug von Eintrittskarten für Konzerte in der Trägerschaft der Kirchengemeinde der Auferstehungskirche oder des Vereins vor Beginn des öffentlichen Vorverkaufs.

 

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

 

(1) Von den Mitgliedern wird jährlich ein Beitrag erhoben, der am Anfang jedes Kalenderjahres fällig ist. Eine halbjährliche Zahlung ist möglich.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird auch dann in voller Höhe fällig, wenn ein Mitglied während des Kalenderjahres aus dem Verein ausscheidet.

(4) Tritt ein Mitglied nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres in den Verein ein, ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Kalenderjahr auf die Hälfte des regulären Mitgliedsbeitrags.

(5) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.

(6) Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge auf Beschluss des Vorstandes gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.

 

 

§ 9 Ehrungen, Ehrenmitgliedschaft

 

(1) Für besondere Verdienste können verliehen werden

a. eine Urkunde über zehnjährige Mitgliedschaft,

b. eine Ehrenurkunde über 25-jährige Mitgliedschaft,

c. die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 40-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit oder für besondere Verdienste um den Verein bzw. den Vereinszweck.

(2) Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.

(3) Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand rückgängig gemacht werden, wenn sich das Ehrenmitglied eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

 

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch

a. freiwilligen Austritt,

b. Streichung von der Mitgliederliste,

c. Ausschluss,

d. Tod.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.

(3) Die Streichung von der Mitgliederliste richtet sich nach § 8 Abs. 5.

(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen satzungsgemäße Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Vor der Beschlussfassung soll das betreffende Mitglied angehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu; bis zu dieser Versammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.

 

 

§ 11 Vereinsämter

 

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal bestellt werden. Hierfür dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen vorgesehen werden.

 

 

§ 12 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind

a. der Vorstand,

b. die Mitgliederversammlung.

c. das Kuratorium

 

 

§ 13 Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

c. dem Vorsitzenden,

d. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

e. dem Schriftführer,

f. dem Kassenwart,

g. dem hauptamtlichen Kirchenmusiker an der Auferstehungskirche in Engen als ständigem Beisitzer kraft Amtes, sofern er das Amt nicht ablehnt.

h. bis zu 7 Beisitzern

 

(2) Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§ 14 Wahlen zum Vorstand

 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(2) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(3) Für jedes Vorstandsamt findet ein eigener Wahlgang statt.

(4) Liegt für ein Vorstandsamt nur ein Wahlvorschlag vor, ist geheim zu wählen, wenn ein wahlberechtigtes Mitglied dies verlangt. Liegen für ein Vorstandsamt mehrere Wahlvorschläge vor, ist geheim zu wählen.

(5) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

(6) Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.

(8) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(9) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

 

 

§ 15 Geschäftsbereich des Vorstands

 

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf jedoch der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.

(2) Für die Eingehung von Verbindlichkeiten über 1000,- Euro bedarf der gesetzliche Vorstand auch die Zustimmung des Kassenwarts. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis, sie beschränkt die Vertretungsmacht des Vorstandes nicht.

 

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins,

b. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

c. Einberufung der Mitgliederversammlung,

d. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

e. Buchführung und Erstellung der Jahresberichte,

f. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,

g. Verwendung der vorhandenen Mittel im Rahmen des Kassenbestandes.

(4) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Die Protokolle unterzeichnet er gemeinsam mit dem Vorsitzenden. Der Schriftführer führt die Chronik des Vereins und der Konzerte.

(5) Der Kassenwart führt über die Kassengeschäfte eine einfache Buchführung. er sorgt für die Einziehung der Beiträge, verwaltet die eingehenden Gelder und tätigt die notwendigen Ausgaben nach Anweisung des Vorsitzenden.

(6) Jeder Beisitzer übernimmt einen in der Mitgliederversammlung festgelegten Aufgabenbereich.

 

 

§ 16 Beschlussfassung des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(3) Die Beschlüsse sind im Protokoll der Vorstandssitzung festzuhalten.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder fernmündlichem Weg gefasst werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden erklären.

 

 

§ 17 Kuratorium

 

(1) Das Kuratorium unterstützt den Verein ideell, ist beratend tätig und wirkt in der Öffentlichkeit für die Vereinsziele. Das Kuratorium ist gegenüber dem Vorstand nicht weisungsberechtigt.

(2) Das Kuratorium umfasst maximal neun natürliche Personen.

(3) Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Der Pfarrer an der Auferstehungskirche in Engen ist Kuratoriumsmitglied kraft Amtes, sofern er das Amt nicht ablehnt.

(5) Das Kuratorium benennt einen Sprecher.

(6) Die Amtszeit entspricht der des Vorstandes.

 

 

§ 18 Kassenprüfung

 

Von der Mitgliederversammlung werden für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt, die die Buchführung vor jeder Mitgliederversammlung, jedoch nur einmal jährlich, zu prüfen haben. Die Kassenprüfer geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

 

§ 19 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

(2) Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

a. Feststellung und Änderung der Satzung,

b. Entgegennahme des Jahresberichts über das vergangene Geschäftsjahr,

c. Genehmigung des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts über das vergangene Geschäftsjahr,

d. Entlastung des Vorstandes,

e. Wahl des Vorstandes,

f. Wahl der Kassenprüfer,

g. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

h. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

i. Berufung nach § 10 Abs. 4,

j. Auflösung des Vereins.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und soll im ersten Viertel des Kalenderjahres einberufen werden.

(4) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail, schriftlich oder fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Als Gäste zugelassen sind die Kuratoriumsmitglieder, die keine Vereinsmitglieder sind. Der Leiter der Mitgliederversammlung kann weitere Gäste zulassen.

 

 

§ 20 Anträge an die Mitgliederversammlung

 

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des Vorstandes mit kurzer Begründung einzureichen.

 

 

§ 21 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung.

(4) Abstimmungen müssen schriftlich erfolgen, wenn dies ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder verlangt.

(5) Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

(6) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Leiter der Mitgliederversammlung und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

a. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung,

b. die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers,

c. die Anzahl der erschienenen Mitglieder,

d. die Tagesordnung,

e. die einzelnen Anträge und Abstimmungsergebnisse,

f. die Art der jeweiligen Abstimmung.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

 

§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

(2) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen,

a. wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt oder

b. wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

§ 23 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen (per Mail, Fax, Schreiben per Post…) Ankündigung des Beschlussantrags mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder.

(3) Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4) Im Falle der Auflösung werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassenwart zu Liquidatoren ernannt.

(5) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Engen.

 

 

§ 24 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 22.09.2012 beschossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Singen eingetragen ist.

 

 

Engen, 22.09.2012

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78234 Engen

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